Datenschutz, Schwangerschaft und Informationsweitergabe an Betriebsrat?
Arnold Redhammer | 04.October 2019Artikelinhalt
Dieses heikle Thema beschäftigte das deutsche Bundesgericht nach Beschwerde eines Betriebsrates. Kurz und Knapp; dass der Widerspruch der schwangeren Arbeitnehmerinnen läuft unter bestimmten Umständen ins leere, wenn, wenn der BR darlegen kann, dass die Kenntnis des Namens der Arbeitnehmerin unerlässlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des BR.
Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat sich zuletzt mit der Informationsweitergabe von Schwangerschaften an den Betriebsrat (BR) beschäftigt. Das belangte Unternehmen hat es ihren Mitarbeitern freigestellt, ob die Schwangerschaft an den Betriebsrat gemeldet wird oder nicht. Gegen diese Wahlmöglichkeit hat der BR Beschwerde eingelegt und einen Auskunftsanspruch mit § 80 Abs 2 S.1. BetrVG begründet. Die Arbeitgeberin begründete wiederum, dass die Überwachung auch mit anonymisierten Daten möglich sei.
Das Gericht stellte hier – durchaus vernünftig – fest, dass der Widerspruch der schwangeren Arbeitnehmerinnen unter bestimmten Umständen hinter dem Auskunftsrecht des BR zurücktritt, wenn dieser darlegen kann, dass die Kenntnis des Namens der Arbeitnehmerin unerlässlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des BR wie etwa die Kontrolle der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Ge- und Verbote. Abgesehen davon führte das BAG weiters aus, dass eine Datenweitergabe an den BR nur erfolgen darf, sofern er ausreichende Schutzmaßnahmen für die Beschäftigtendaten trifft. Unklar ist allerdings die Rechtsgrundlage für diese Erkenntnis, da der BR als eigener Verantwortlicher selbst für das Schutzniveau „gerade stehen“ muss. Eine derartige Verpflichtung zu Schutzmaßnahmen an den Empfänger einer Datenübermittlung sieht die DSGVO „nur“ im Falle von Drittlandsübermittlungen bzw im gegenüber von Auftragsverarbeitern vor.
In Österreich wird sich ein Betriebsrat bei einem ähnlich gelagerten Fall auf § 89 ArbVG stützen können. Er ist etwa verpflichtet die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz zu überwachen.