Unklar - Weitergabe von personenbezogenen Daten zur Gewährleistungsabwicklung

Arnold Redhammer | 21.September 2019

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Der Generalunternehmer/Bauträger gibt die Kontaktdaten der (End-)Kunden an Professionisten weiter. Soweit normal und logisch. Er macht dies zur Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen. Nicht ok findet ein Betroffener - doch ok in diesem Fall, sagt die Datenschutzbehörde (DSB). Wichtig die Weitergabe von Daten an Subunternehmer sollte bereits Vertragsbestandteil sein. In Deutschland sieht das wiederum ganz anders aus und ist abhängig vom jeweiligen Bundesland...

In der Immobilienbranche ist es üblich, dass ein Generalunternehmer/Bauträger die Kontaktdaten der (End-)Kunden an Professionisten weitergibt. Im gegenständlichen Fall wurden die Daten nicht nur für die Ausführung der Arbeiten, sondern auch zur Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen weitergegeben. Gegen diese Weitergabe beschwerte sich ein Betroffener und machte eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung geltend. Der Betroffene argumentierte, dass es nur eine Vertragsbeziehung zum Bauträger geben, allerdings nicht zu den anderen Personen. Da auch keine Einwilligung zur Weitergabe erteilt wurde, liege nach Meinung des Betroffenen daher keine Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten vor. Der Bauträger hingegen argumentierte, dass der Vertrag mit dem (End-)Kunden auch die Ausführung durch Subunternehmen erlaube und es sich bei der Abwicklung von Gewährleistungsfällen um eine vertragliche (Neben-)Verpflichtung handle, weshalb die Weitergabe aus dem Vertrag gedeckt sei.

Da eine Beschwerde eingebracht wurde, hatte sich schließlich auch die Datenschutzbehörde (DSB) mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Diese teilte die Rechtauffassung des Beschwerdeführers hingegen nicht und wies die Beschwerde ab. Nach Meinung der DSB kann die Datenweitergabe aufgrund des Vertrages als rechtlich gedeckt angesehen werden. Zu beachten ist jedoch, dass dies keine pauschale Aussage ist, da im konkreten Fall die Datenweitergabe in dem, dem Geschäft zugrundeliegenden Vertrag vereinbart war. Es empfiehlt sich deshalb immer zu vereinbaren, dass die Leistungserbringung nicht nur ausschließlich durch den Bauträger (aber auch Hausverwalter, Dienstleister etc.) erfolgt, sondern auch durch Subunternehmen erfolgen kann. Fehlt dieser Passus im Vertrag, hätte die Entscheidung der DSB vielleicht anders gelautet.

Interessant ist im Übrigen auch die Rechtslage in Deutschland. Das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland vertritt die Auffassung, dass die Weitergabe von Kontaktdaten an Handwerksbetriebe durch Hausverwaltungen oder Vermieter – ohne Einwilligung – nur im Notfall zulässig sei. Ähnlich sieht das auch die Berliner Datenschutzbehörde, welche kein berechtigtes Interesse an der Weiterleitung von Kontaktdaten an Dritte sieht. Anders jedoch die bayrische LDA in Ihren FAQs. Laut dieser Behörde kann man sich ein Vermieter auf berechtigtes Interesse zur Datenweitergabe stützen. „In der Regel ja, wenn es nach vernünftigem Ermessen notwendig ist, dass der Handwerker mit dem Mieter Kontakt aufnimmt, um einen Termin zu vereinbaren.“

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dataprotect.at


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