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Ein Universitätslehrer wehrt sich gegen die Veröffentlichung seines Namens, Titels und der dienstlichen E-Mail-Adresse auf der Schulwebsite. Er sieht sein Grundrecht auf Datenschutz verletzt. Doch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) winkt ab: Diese Informationen dürfen veröffentlicht werden – wenn der Zweck passt. Der Fall zeigt: Datenschutz schützt, aber nicht vor Öffentlichkeit im Rahmen öffentlicher Aufgaben.

1. Öffentliches Interesse schlägt Persönlichkeitsgefühl

  • Zulässige Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO: Die Veröffentlichung dient einem legitimen, gesetzlich definierten öffentlichen Zweck – der Kommunikation zwischen Schule und Eltern.
  • § 56 Abs. 2 SchUG als gesetzliche Grundlage: Ziel ist ein funktionierender Schulbetrieb, Transparenz und Kontaktmöglichkeit – das rechtfertigt die Veröffentlichung.

2. Keine sensiblen oder privaten Daten betroffen

  • Nur dienstliche Angaben sichtbar: Akademischer Titel, Name und dienstliche E-Mail-Adresse sind für die Ausübung der Lehrerrolle üblich – private Kontaktdaten wurden nicht preisgegeben.
  • Kein exzessiver Eingriff: Die Veröffentlichung war auf das Notwendige beschränkt und zweckgebunden – der Lehrer bleibt erreichbar, nicht bloßgestellt.

3. Der VwGH differenziert sauber

  • Veröffentlichung ist keine Datenschutzverletzung: Der Zweck, Kommunikationswege offen zu halten, wiegt schwerer als das individuelle Gefühl gestörter Privatsphäre.
  • Wichtiger Unterschied in Art. 6 DSGVO: Während lit. c eine rechtliche Verpflichtung verlangt, genügt bei lit. e ein gesetzlich umschriebener Auftrag – das war hier der Fall.

Fazit

Der Fall zeigt: Datenschutz heißt nicht Unsichtbarkeit. Wer in einer öffentlichen Funktion arbeitet, muss mit einer gewissen Offenheit rechnen – zumindest, wenn es rechtlich vorgesehen und sachlich gerechtfertigt ist. Der VwGH hat klargestellt: Dienstliche Erreichbarkeit ist keine Datenschutzverletzung – auch wenn es nicht jedem gefällt.


Links zum Artikel

Entscheidungen der Datenschutzbehörde – dsb.gv.at
§ 56 Abs. 2 SchUG im RIS – ris.bka.gv.at
Artikel 6 DSGVO – Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung – gdpr.eu