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Ein Spender wendet sich an die Datenschutzbehörde: Seine Parteispende über 2.500 Euro sei unzulässig veröffentlicht worden – mit Name, Datum, Postleitzahl und Betrag. Das verletze sein Recht auf Geheimhaltung und offenbare seine politische Meinung. Die Datenschutzbehörde prüft – und gibt dem Rechnungshof recht. Die Veröffentlichung war zulässig.
1. Ja, es sind sensible Daten – aber Ausnahmen sind erlaubt
- Art. 9 Abs. 1 DSGVO schützt politische Meinung: Eine Parteispende lässt Rückschlüsse auf die politische Haltung zu – damit handelt es sich um besonders schützenswerte Daten.
- Aber: Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO erlaubt Verarbeitung, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und dem öffentlichen Interesse dient.
2. Das Parteiengesetz schreibt Transparenz vor
- § 6 PartG verpflichtet zur Veröffentlichung: Spenden über 2.500 Euro müssen mit Name, Betrag, Datum und PLZ offengelegt werden – im Interesse der demokratischen Kontrolle.
- Der Rechnungshof handelt auf gesetzlicher Basis: Damit liegt keine Datenschutzverletzung vor, sondern eine Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
3. Verhältnismäßigkeit ist gewahrt
- Nicht mehr Daten als nötig: Früher wurde auch die Wohnadresse veröffentlicht – heute nur mehr die PLZ.
- Löschfrist und Schutzmaßnahmen vorhanden: Die Veröffentlichung erfolgt nicht dauerhaft und ist auf ein Mindestmaß reduziert – damit sind die Anforderungen der DSGVO erfüllt.
4. An wen ging die Spende?
Die konkrete Partei wird im Verfahren nicht genannt – die Veröffentlichung ist aber öffentlich zugänglich über den Rechnungshof. Wer wissen will, wohin das Geld geflossen ist, kann selbst nachsehen ;)
Fazit
Transparenz in der Parteienfinanzierung ist gesetzlich gewollt – und datenschutzrechtlich erlaubt. Die Offenlegung von Parteispenden ist kein Versehen, sondern demokratische Pflicht. Wer spendet, wird sichtbar – aber nur im dafür vorgesehenen Rahmen. Datenschutz heißt nicht, politische Einflussnahme im Verborgenen zu lassen.
Links zum Artikel
Entscheidungen der Datenschutzbehörde – dsb.gv.at
§ 6 PartG – Parteiengesetz im RIS – ris.bka.gv.at
Artikel 9 DSGVO – Besondere Kategorien personenbezogener Daten – gdpr.eu