DSGVO / PFLICHT
Nicht jedes Unternehmen benötigt automatisch einen Datenschutzbeauftragten. Ob eine Pflicht besteht, hängt von Art, Umfang und Risiko der Datenverarbeitung ab – und unterscheidet sich in Österreich und Deutschland.
Kurz erklärt, ohne Marketingfloskeln
Unabhängig davon, ob eine formale Verpflichtung besteht, ist eine datenschutzrechtliche Begleitung insbesondere dann sinnvoll, wenn:
Nicht jedes Unternehmen benötigt automatisch einen Datenschutzbeauftragten.
Ob eine Verpflichtung besteht, ist immer im Einzelfall zu beurteilen.
Maßgeblich ist nicht die Unternehmensgröße, sondern Art, Umfang und Risiko der Datenverarbeitung.
Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten
(z. B. Gesundheits-, biometrische oder Sozialdaten)
Tracking, Profiling oder systematische Bewertung von Personen,
insbesondere bei automatisierten Entscheidungen
Eigenentwicklung oder eigenständiger Betrieb datengetriebener Systeme
(z. B. KI-Modelle) unter Einsatz personenbezogener Daten
Internationale Datenübermittlungen oder Verarbeitung in Drittstaaten,
insbesondere in Regionen mit eingeschränktem Datenschutzniveau
oder unter besonderen operativen Rahmenbedingungen (z. B. Krisen- oder Notfalleinsätze)
Einordnung aus der Praxis
Nein. Ob eine Pflicht besteht, hängt von der konkreten Datenverarbeitung und dem damit verbundenen Risiko ab.
Umfangreiche Datenschutzdokumentation ersetzt keine funktionierenden Prozesse. Entscheidend ist, dass Datenschutz im operativen Alltag verstanden und konsequent umgesetzt wird.
Bewährt haben sich daher Modelle, die auf klare Abläufe, praxisnahe Schulung und eine angemessene Begleitung setzen und juristische Expertise gezielt ergänzend einsetzen.
→ Informationen zu den Kosten eines externen Datenschutzbeauftragten