Artikelinhalt

Was wie ein harmloser Mitschnitt zur Protokollführung erscheint, kann datenschutzrechtlich hochproblematisch sein – besonders im öffentlichen Sektor. In einem aktuellen Fall entschied die Datenschutzbehörde über eine heimliche Audioaufnahme während einer Universitätssitzung. Die betroffenen Mitarbeitenden wurden nicht vorab informiert, die Universität verwies auf ihre Autonomie und eine interne Richtlinie. Die Datenschutzbehörde sah das anders – zu Recht.

1. Behörden brauchen eine klare gesetzliche Grundlage

  • Keine Aufzeichnung ohne Info: Wer Gespräche mitschneidet, verarbeitet personenbezogene Daten – auch bei dienstlichen Inhalten.
  • Autonomie ≠ Freibrief: Eine interne Richtlinie der Universität reicht nicht als Rechtsgrundlage. Die DSGVO verlangt eine gesetzlich vorgesehene und transparente Grundlage.

2. Verstoß gegen das Recht auf Geheimhaltung

  • Verwaltungsbehörde nach DSG: Die Universität gilt als staatliche Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes und kann sich daher nicht auf das berechtigte Interesse stützen.
  • Zweifache Verletzung: Neben der heimlichen Aufnahme lag ein weiterer Verstoß vor – auch eine zweite Aufnahme ohne Information wurde nachgewiesen.

3. DSGVO-Konformität im Bildungsbereich

  • Protokollieren mit Maß: Die Verwendung technischer Mittel zur Dokumentation ist erlaubt – aber nur, wenn sie transparent, notwendig und rechtlich zulässig ist.
  • Technisch einfach ≠ rechtlich erlaubt: Dass Mobiltelefone bequem mitschneiden können, macht ihre Nutzung nicht automatisch zulässig.

Fazit

Der Fall zeigt: Selbst Behörden mit hoher Autonomie unterliegen klaren Datenschutzpflichten. Heimliche Tonaufnahmen, auch wenn sie einem praktischen Zweck dienen, verletzen das Recht auf Geheimhaltung. Wer aufzeichnen will, braucht nicht nur gute Gründe – sondern auch eine saubere rechtliche Grundlage.


Links zum Artikel