(AUT) Datenschutzbehörde killt AMS-Algorithmus zur Job-Vermittlung

Thomas Reisinger | 24.August 2020

Artikelinhalt

Du wurdest gewogen...du wurdest gemessen...und du wurdest für nicht gut genug befunden!
So wollte bzw ging - überspitzt formuliert - das AMS teilweise bei der Jobvermittlung vor.
Das Wiegen und Messen und Bewerten übernahm ein automatischer Computer-Algorithmus...
Vor Kurzem hat dies die Datenschutzbehörde übernommen, da er mit der DSGVO nicht vereinbar ist.

Das Phänomen des Profiling ist heutzutage längst nicht mehr nur auf die Kriminalistik bei der Fahndung nach Serienkillern beschränkt, sondern fast schon allgegenwärtig. Vor allem im Bereich des Marketing wird mittels Profiling - also der Verarbeitung von (personenbezogenen) Daten - versucht Kundenprofile zu erstellen.

Entgegen einer weitläufigen Meinung verbietet die DSGVO Profiling nicht per se, sondern ist es in weiten Fällen sogar relativ unproblematisch ein solches zu betreiben. Die DSGVO wird jedoch sehr restriktiv wenn es darum geht, dass mit dem Profiling eine automatisierte Entscheidung einhergeht, welche für die davon betroffenen Personen mit einem Nachteil verbunden sein kann. Exemplarisch kann hier etwa eine automatisierte Entscheidung über Kreditanträge oder aber Preisdiskriminierung angeführt werden. Derartige Fälle sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Personen zulässig.
Generell verbietet die DSGVO eine gänzlich automatisierte Entscheidungsfindung und verlangt in Art. 20, dass jede betroffene Person das Recht hat nicht einer solchen unterworfen zu werden. Defacto bedeutet dies, dass in allen Fällen ein Anspruch besteht, dass ein Mensch die automatisiert getroffene Entscheidung überprüft (und ggf. revidiert).

Auf genau ein solches Profiling (einschließlich automatisiert getroffener Entscheidung) hat auch das AMS gesetzt. Bereits seit längerem wurde im Bereich der Arbeitsstellenvermittlung im Rahmen eines Testbetriebes einen Algorithmus verwendet mit welchem die Arbeitsmarktchancen anhand von Kriterien wie Alter, Geschlecht und Ausbildung bemessen wurden.

Im Rahmen einer amtswegigen Prüfung wurde diese Praktik jetzt von der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) unterbunden. Bemängelt wurde von der DSB, dass es zum einen keine gesetzliche Grundlage für das Profiling an sich gab...

Anmerkung: da der Bescheid der DSB noch nicht veröffentlicht ist, kann nicht genau gesagt werden, was für gesetzliche Grundlagen die DSB bemängelt.

...zum anderen bemängelte die DSB auch, dass seitens des AMS keine Datenschutzfolgen-Abschätzung (DSFA) gemacht wurde.

Von seiten des AMS wurde bereits angekündigt, dass man gegen die Entscheidung der DSB rechtliche Schritte an die nächste Instanz erheben werden wird, da man gedenke den automatisierte Bewertung der Arbeitsmarktchancen in Zukunft fächendeckend anzuwenden.

Links zum Artikel

Bericht futurezone - ausführliche Darstellung


VORHERIGER ARTIKEL

NÄCHSTER ARTIKEL