(AUT) Krankenstandsmeldungen per WhatsApp-Gruppe verteilen? Schlechte Idee!

Thomas Reisinger | 26.January 2020

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WhatsApp ist grundsätzlich heikel, warum, denke ich, müssen wir hier nicht noch mal erläutern. Wenn ich jetzt noch eine WhatsApp-Gruppe einrichte und in dieser die Krankenstandsmeldungen einzelner Mitarbeiter poste, wirds richtig spannend - vor allem, wenn sich in dieser Gruppe sozusagen "Kraut & Rüben" an Mitarbeitern befinden. Handelt es sich bei einer Krankenstandsmeldung ohne Diganose wie man vielleicht intuitiv annehmen könnte um Artikel 9 (sensible) Daten? Eher nicht. Wenn man jedoch neben Daten welche die Arbeitsunfähigkeit betreffen (dies lässt sich natürlich argumentieren) auch noch die Sozialversicherungsnummer munter mit teilt, stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage dies den geschieht?

Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) musste sich vor Kurzem mit der Frage der Zulässigkeit der Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsmeldungen (vulgo "Krankenstandsmeldungen") in der beliebten Chat-App "WhatsApp" auseinandersetzen.
Hintergrund des Verfahrens war die Beschwerde eines Arbeitnehmers dessen Arbeitsunfähigkeitsmeldung in einer betriebsinternen WhatsApp-Chatgruppe geteilt wurde, sodass neben dem - an sich berechtigten Personen - auch weitere Arbeitnehmer diese einsehen konnten.

Beschäftigen musste sich die DSB hierbei mit zwei Fragen: einerseits galt es die Frage zu klären, ob eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, welche keine Diagnose aufweist als unter Art 9 DSGVO fällt (in anderen Worten: ob es sich um Gesundheitsdaten handelt?); andererseits musste die DSB sich mit der Frage auseinandersetzen, ob für das Teilen in der WhatsApp-Chatgruppe überhaupt eine Rechtsgrundlage vorhanden war.

Hinsichtlich der ersten Frage stellte die DSB fest, dass eine solche Arbeitsunfähigkeitsmeldung ohne Diagnose nicht unter Art 9 DSGVO fällt, da "Beginn der Arbeitsunfähigkeit und die Bestellung beim behandelnden Arzt für sich keine Aussagekraft über den körperlichen und / oder geistigen Zustand einer Person" aufweisen um als Daten im Sinne des Art 9 DSGVO zu gelten. Inhaltlich orientierte sich die DSB hierbei an der Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2001.

Dennoch war das Teilen der Arbeitsunfähigkeitsmeldung in der WhatsApp-Chatgruppe nach Meinung der DSB rechtswidrig, da hierfür keine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden war zumal neben der reinen Information über die Arbeitsunfähigkeit auch Daten wie die Sozialversicherungsnummer geteilt wurden.

Fraglich ist, ob man jetzt im Umkehrschluss argumentieren kann, dass die Bekanntgabe einer Arbeitsunfähigkeit an Schlüsselpersonal datenschutzrechtlich zulässig ist, sofern man sich eben auf nur diese Information beschränkt. Unserer Ansicht nach dürfte dies durchaus zulässig sein, da hier berechtigte Interessen des Arbeitgebers wie etwa Einteilung von Schichten und / oder Terminverschiebungen vorliegen. Genaueres wird man allerdings erst sagen können, wenn die Entscheidung der DSB als erste Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft wurde, da die Entscheidung der DSB nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

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