(AUT) Dashcams zulässig, ja, nein, vielleicht? (unter Umständen?)
Thomas Reisinger | 24.January 2020Artikelinhalt
Dashcams sind des Teufels! Sie sind absolut verboten und seit wir die DSGVO haben sowieso und überhaupt! Diese Meinung wurde hierzulande lange Zeit vertreten. Doch mittlerweile hat die österreichische Behörde ihre Meinung, so scheint es, geändert - zumindest "vorläufig" wenn man sich dem bewährten Juristen-Deutsch etwas intimer widmet. Ein Hoch auf diese Einigkeit in der EU und den nationalistischen Eifer der dieser Einigkeit stets so zuträglich ist ;)
Dashcams sind mittlerweile sehr weit verbreitet und dienen zusehends der Beweisrekonstuktion bei Verkehrsunfällen. Der Betrieb galt hierzulande jedoch regelmäßig als illegal, da diese gegen das Datenschutzrecht (sowohl das alte DSG 2000 als auch das "neue" DSG) verstieß. Eine Verwendung von solchen Videoaufnahmen war daher lange Zeit vor (Zivil-)Gerichten nur sehr schwierig bis gar nicht möglich.
Neue Entscheidungen der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) weichen mittlerweile aber von dieser Rechtsansicht ab und sprechen sich unter bestimmten Umständen für eine Zulässigkeit aus. Als Rechtsgrundlage kommt nach Meinung der DSB (und damit entspricht sie im wesentlichen auch der Auffassung in der restlichen EU) das berechtigte Interesse gem. Art 5 Abs 1 lit f DSGVO in Betracht. Inhaltlich beruft sich die DSB im wesentlichen auf Urteile des EuGH und dem österreichischen VwGH aus dem Jahr 2016 sowie 2014.
Darüberhinaus veröffentlichte die DSB mittlerweile auf ihrer Webseite einen Praxisleitfaden unter welchen Voraussetzungen eine Dashcam gültig sein kann:
1; Die Datenverarbeitung erfolgt zum ausschließlichen Zweck der Dokumentation eines Unfallherganges (eine Veröffentlichung von Unfallvideos im Internet istvon diesem Zweck etwa nicht mehr umfasst).
2; Die Aufnahme des öffentlichen Raumes (= Straße) wird auf das erforderliche Maß beschränkt (der Aufnahmebereich rund um das Kfz wird auf das Nötigste beschränkt. Es erfolgt keine großflächige Überwachung, der Kamerawinkel ist "nach unten" geneigt. Die Kameraauflösung wird so gering wie möglich gewählt, sodass nur ein kleiner Bereich um das Fahrzeug herum deutlich zu sehen ist, weiter entfernte Personen oder Fahrzeuge können nicht mehr identifiziert werden).
3; Im Falle einer Speicherung werden Daten nur im unbedingt erforderlichen zeitlichen Ausmaß gespeichert (zum Beispiel 1 Minute vor dem Unfallgeschehen bis wenige Sekunden nach einem Unfall). Daten werden kontinuierlich überschrieben, soweit es zu keinem Unfall gekommen ist. Auch Unfalldaten dürfen nicht endlos gespeichert werden, sondern nur bis zur Zweckerreichung.
4; Wenn die dauerhafte Speicherung von Bilddaten (= Stopp des Überschreibungsprozesses) von einer willentlichen Handlung des Verantwortlichen abhängig ist (etwa durch das manuelle Betätigen eines Speicherknopfes oder durch Entfernen einer SD-Karte), wird im Zweifelsfall von einer Unzulässigkeit der Dashcam auszugehen sein. Ein "Missbrauch" der Dashcam für andere Zwecke als zur Dokumentation eines Unfallherganges ist in solchen Fällen nämlich nicht mehr kontrollierbar. Zulässig ist die ausschließlich automatische Speicherung von Bilddaten (= Stopp des Überschreibungsprozesses) durch vordefinierte Impulse (Aufprallsensoren, abrupte Lenk-/Fahr-/Brems-/Beschleunigungsmanöver), ohne Möglichkeit einer manuellen Speicherung durch den Fahrer.
5; Gewährleistung von Integrität und Vertraulichkeit durch Einsatz von Verschlüsselungstechniken und Zugriffsbeschränkungen.
Es stellt sich nun die Frage was mit der Änderung der Rechtsansicht der DSB gewonnen ist. Grundsätzlich ist diese zu begrüßen, doch dürfte sich für die Praxis (noch) keine großartigen Änderungen ergeben, da sich vor allem das gefroderte Kriterium Nummer 4 als schwierig erweisen dürfte. Schließlich verfügen die meisten Modelle an Dashcams über die Möglichkeit, dass auch eine manuelle Aufzeichnung erfolgen kann.
Interessanterweise wurde genau diese Möglichkeit einer manuellen Aufzeichnungsmöglichkeit in Deutschland als "DSGVO-konform" gewertet. Für die meisten Juristen ist diese Vielfalt der Rechtsprechung zwar durchaus nützlich, im Kern widerspricht sie jedoch dem Grundgedanken einer EU-weiten einheitlichen Rechtsprechung.
Links zum Artikel
FAQ der DSB
Urteil des EuGH C-212/13
Urteil des VwGH Ro2015/04/0011
Urteil des BGH hinsichtlich der Möglichkeit manueller Aufzeichnung bei Dashcams