(AUT) Einmal Döner mit 1.500€ Bußgeld bitte - scharf!

Arnold Redhammer | 23.January 2020

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1.500€ - dafür muss man bei einem Preis von 4,50€ rund 333 Döner Kebap verkaufen, wenn wenn man keinen Wareneinsatz zu bezahlen hat und von jeglichen Abgaben befreit sowie die Arbeit dazu gratis ist. Weg von diesem Unrealistischen Beispiel, hin zum realistischen Urteil der Datenschutzbehörde: 1.500€ für generöses Anfertigen von Videomaterial der umliegenden Gegend - so könnte man das pointiert zusammen fassen, doch lesen Sie mehr dazu im Artikel.

Die Anzeige kam von der Polizei: der Angezeigte, Betreiber eines Kebab-Standes in Niederösterreich.
Warum diese Anzeige? Seine Videokameras haben Bereiche gefilmt, welche bei weitem nicht in seiner
Verfügungsbefugnis standen so sind die naheliegende Bundesstraße sowie eine benachbarte Tankstelle sicherleich weit außerhalb dieses Bereiches gelegen.
Wenn der Übeltäter jetzt auch noch bei der Beschilderung geizt (nämlich gar keine angebracht hat) Und das angefertigte Videomaterial auch gleich noch ganze 14 Tage sozusagen "auf Vorrat speicher", dann wird es der Datenschutzbehörde natürlich zu bunt.
Sie verhängte eine Geldbuße in der Höhe von € 1.800 (€ 1.200 für das Filmen von Fremdgrund und jeweils € 300 wegen der Verstöße gegen Speicherdauer und Kennzeichnungsverpflichtung) + Kosten in der Höhe
von 10 % bzw. fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Behörde bezieht sich bei der Begründung im Wesentlichen auf Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art 6 Abs. 1 DSGVO (Filmen von Fremdgrund) sowie § 13 Abs. 3 DSG (Speicherdauer) und § 13 Abs. 5 DSG (Kennzeichnung).

Der Kebap-Buden-Betreiber wollte das nicht hinnehmen und richtete daraufhin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte im Grunde (nona) die Entscheidung der DSB, reduzierte jedoch die Strafen bezüglich Speicherdauer und fehlender Kennzeichnung um die Hälfte (€ 150, die Ersatzfreiheitsstrafe lediglich vier Tage) sowie die Tatbestände des DSG hinsichtlich der zu langen Speicherdauer und fehlenden Kennzeichnung.
Diese wurden durch folgende Bestimmungen der DSGVO ersetzt:
– Speicherdauer: Art. 5 Abs. 1 lit. e sowie Art 6 abs. 1 lit. f DSGVO
– Kennzeichnung: Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 12 und 13 DSGVO

Das BVwG geht - nicht nur in dieser Entscheidung - davon aus, dass die Bestimmungen zur Bildverarbeitung des Datenschutzgesetzes aufgrund fehlender Öffnungsklauseln in der DSGVO nicht anzuwenden sind.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da die ordentliche Revision für zulässig erklärt wurde.

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