Abmahnungen / Verwarnungen - wann löschen ?

Arnold Redhammer | 21.September 2019

Artikelinhalt

Klar ist, dass diese gelöscht werden sobald ein Dienstverhältnis aufgelöst wird. Ist das nicht der Fall geht das deutsche Landesgericht in Hamm von zwei Jahren aus. Das Bundesarbeitsgericht hingegen sagt: HALT, nicht so einfach, jeder konkrete Fall ist gesondert zu entscheiden. Da soll sich noch einer auskennen...

Sofern Mitarbeiter Ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommen, haben die Unternehmen die Möglichkeit Abmahnungen/Verwarnungen auszusprechen. Zu Dokumentationszwecken werden diese vielfach zum Personalakt des jeweiligen Mitarbeiters gelegt. Wann diese Abmahnung wieder gelöscht werden muss, ist hingegen fraglich. Die deutschen Gerichte (LAG Hamm) gehen von zwei Jahren aus. Eine Regelfrist wird vom Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch kritisch gesehen, da jeder konkrete Fall im Einzelfall zu entscheiden sei.

Etwas klarer ist die Rechtslage jedoch, wenn das dahinterstehende Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst wurde. Das LAG Sachsen-Anhalt musste sich mit dieser Frage unlängst auseinandersetzen und hatte zu prüfen, ob ein Löschbegehren nach Art 17 DSGVO durchgreift oder andere Gründe bestehen welche eine Aufbewahrung gestatten. Das Gericht verneinte dies und argumentierte, dass aufgrund der Tatsache, dass das Dienstverhältnis aufgelöst wurde, keine Rechtsgrundlage für eine weitere Aufbewahrung vorhanden sind.

Links zum Artikel

datenschutz-notitzen.de


VORHERIGER ARTIKEL

NÄCHSTER ARTIKEL