(AUT) Betroffenenrechte - Urteil zu Fristen Für Ansuchen!

Thomas Reisinger | 30.April 2020

Artikelinhalt

Viele kennen das; Uni, Ausschreibungen, Förderanträgen, oder eben auch bei Gericht; Fristen. Betroffenenrechtsansuchen müssen innerhalb von einem Monat beantwortet werden - so simpel auf den ersten Blick. Aber wann GENAU beginnt oder endet die Frist? Versanddatum (Post)? Einlangen (Verantwortlicher) ? Kenntnisnahme (Verantwortlicher)? Kenntnisnahme (Datenschutzbeauftragter)? 00:00, 24:00, Geschäftsschluss?
Die Datenschutzbehörde sagt; die Frist beginnt mit dem Einlagen und bis 24:00 muss geantwortet werden.

Wenn ein Betroffenenrechtsansuchen gestellt wird, so ist dieses binnen einem Monat zu beantworten.
Bei genauerer Betrachtung bereitet diese klare Vorgabe jedoch durchaus ihre Probleme, da der Zeitpunkt ab dem die Frist zu laufen beginnt im Auge des Betrachters liegt. Mögliche Zeitpunkte können sein das Versenden des E-Mails oder eher altmodischen Briefes, das Einlangen beim verantwortlichen Unternehmen oder aber die dortige Kenntnisnahme,...

Was sagt die Behörde dazu?

Eine Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde (öDSB) schafft hier etwas Klarheit:
In der Entscheidung vom 19. Dezember 2019 (DSB-D130.329/0001-DSB/2019) hat die öDSB zu den Fragen des Beginns und des Endes dieser Frist Stellung bezogen. Ergangen ist die Entscheidung anlässlich der Beschwerde einer betroffenen Person, welche am 10. September 2019 ein Betroffenenrecht geltend gemacht hatte und mangels Reaktion durch den Verantwortlichen am 10. Oktober 2019 eine Beschwerde an die öDSB erhoben hat.

Die öDSB stellte hierbei zwei Dinge fest

  • Beginn der Frist am 10. September 2019 mit Einlangen beim Verantwortlichen zu laufen.
  • Ende der Frist war der 10. Oktober 2019, 24:00 Uhr.

In der rechtlichen Begründung verwies die öDSB hierbei auf Art 3 Abs 2 lit c der Fristen-VO.

Weitere Erkenntnisse der Behörde

Neben diesen beiden Erkenntnissen stellte die öDSB auch fest, dass eine etwaige Beschwerde der betroffenen Person wegen mangelhafter Erledigung des Betroffenenrechtes somit auch erst nach dem Ablauf der Frist erfolgen darf. Eine Beschwerde, welche am letzten Tag der Frist eingebracht wird, ist unzulässig. Der Verantwortliche hat nämlich bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Ein-Monatsfrist Zeit zur Beantwortung des Betroffenenrechts.

Links zum Artikel

Blogbeitrag dataprotect


VORHERIGER ARTIKEL

NÄCHSTER ARTIKEL