(AUT) Dashcams: Trendwende bei der öDSB?

Thomas Reisinger | 15.May 2021

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Die Videoüberwachung... seit Anbeginn der Zeit der erklärte Erzfeind der Datenschutzbehörde. Doch es liegt der Geruch von "Wandel" in der Luft. Jüngste Entscheidungen der DSB lassen eine Trendwende... ja geradezu eine Annäherung hin zur Zulässigkeit der Dashcam erkennen. Erfahren Sie hier mehr...

"Kein Fußbreit der (privaten) Videoüberwachung!" - wenn die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) ein Wappen hätte, dann würden sich diese Worte definitiv als Wahlspruch darunter befinden: kaum eine Form der Datenverarbeitung beschäftigt die DSB so sehr wie der Themenkomplex der Videoüberwachung. Und dies ist auch gerechtfertigt, denn hierbei handelt es sich um eine besonders intensive Form der Datenverarbeitung, welche einen gravierenden Einschnitt in die Privatsphäre der betroffenen Personen darstellt.

Freilich gibt es mittlerweile auch Datenverarbeitungen, welche in ihren (potentiellen) Konsequenzen deutlich gravierender sein können (zB computer-unterstützte Jobvermittlungen oder Bewegungsprofil-Überwachung zum Zweck der *hust hust Volksgesundheit), doch kaum etwas berührt den einzelnen Menschen mehr als eine Kamera, welche - mehr oder weniger sichtbar angebracht - einen permanent beobachtet. Daher wundert es kaum, dass bereits vor der DSGVO die DSB überproportional viel Kapazitäten diesem Themenkomplex gewidmet hat und hier grundsätzlich eine sehr restriktive Linie gefahren hat.

Aber wir sprachen ja explizit von Dashcams

So eben auch bei der Dashcam. Was eine solche "Dashcam" ist, wollen wir nicht lange erklären. Auch wollen wir nicht lange erklären wie die bisherige Position der DSB zu dieser Art Videoüberwachung ausgesehen hat. Spoiler-Alarm: ein klares und generalistisch-absolutes "VERBOOOOTEN!!!!". Eine Entscheidung der DSB vom 05.10.2020, zu finden im Jahresbericht der DSB für das Jahr 2020, dürfte hier jedoch eine Trendwende hin zu einem - in der Juristerei geradezu klischeehaften "Es kommt drauf an!" offenbaren:

Was ist passiert?

Gegenstand des oben angeführten Verfahrens war eine behauptete Datenschutzverletzung, welche sich auf der Autobahn ereignet hat und in der es dazu kam, dass ein Verkehrsteilnehmer (der Beschwerdegegner) einen anderen Verkehrsteilnehmer (den Beschwerdeführer) mittels Dashcam rund zwei Minuten lang gefilmt hat. Hintergrund der Aufzeichnung waren (versuchte) Überhol- und Bremsmanöver der Verfahrensparteien. Bei einem dieser Manöver bremste der Beschwerdeführer grundlos so stark ab, dass der hinter ihm fahrende Beschwerdegegner nur durch eine Notbremsung einen Auffahrunfall verhindern konnte. Auch in weiterer Folge versuchte der Beschwerdeführer durch unbegründetes Bremsen einen Auffahrunfall zu provozieren.

Und was ist jetzt die coole neue Erkenntnis?

Soweit so gut. Banaler 08/15 Fall. Das richtig Interessante kommt jetzt: in Abkehr von der bisherigen Rechtsansicht, welche Dashcams als absolut verboten betrachtet hat, hat die DSB hier keine Rechtswidrigkeit festgestellt, sondern (und das ist jetzt der interessante Part...) entschieden, dass die Zulässigkeit einer Dashcam einzelfallbezogen zu beurteilen ist.
Im konkreten Fall sei diese Zulässigkeit gegeben, da hier das Interesse des Beschwerdeführers zu beweisen können, dass ein etwaiger Verkehrsunfall nicht von ihm verschuldet wurde, höherwiegt als das Interesse des Beschwerdegegners, nicht gefilmt zu werden.

Und was heißt das jetzt für die Praxis?

Leider lässt die DSB in der gegenständlichen Entscheidung offen nach welchen Kriterien eine Einzelfallbewertung zu erfolgen hat.
In der Sache lässt sich jedoch deutlich erkennen, dass man sich an den allgemeinen Prinzipien der Interessensabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung orientieren wird können. Soll heißen: eine anlassbezogene, manuell ausgelöste Videoaufzeichnung wird eher zulässig sein, als eine unlimitierte Speicherung von Videoaufnahmen.
(Anmerkung: hier gibt es übrigens bereits einschlägige Guidelines aus dem schönen Nachbarland Deutschland die wir verlinkt haben.)
Offen bleibt jedoch ob sich hier ein nachhaltiger Trend etabliert, da die Entscheidung leider (noch) nicht rechtskräftig ist.

Links zum Artikel

Blogbeitrag (dataprotect)
Jahresbericht - Seite 28 - DSB
Urteil des (deutschen BGH bzgl der Zulässigkeit von Dashcams)


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