(DEU & AUT) Uneinig beim Datenschutz - Verjährungsfristen und andere Hoppalas

Thomas Reisinger | 07.March 2020

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Das Bayrische Oberste Landesgericht entscheidet, dass potentielle Gerichtsverfahren eine pauschale Aufbewahrung personenbezogener Daten rechtfertigen. Die Österreichische Datenschutzbehörde entscheidet dies sei nur in konkreten Verdachtsfällen erlaubt. So what ? Bitte gebt uns endlich die europäische Super-Datenschutzbehörde!

Das macht alles natürlich mal wieder etwas komplizierter. In Österreich würden wir dazu raten, im Bereich des Abgabenrechts vorsichtig zu sein bei der Aufbewahrung von Daten, in anderen Bereichen würden wir - im Moment - dazu tendieren die Daten bis zum Ende der Verjährung aufzubewahren. Nun es könnte auch einfacher Sein - könnte - ist es aber mal weider nicht ;)

Das Bayrische Oberste Landesgericht hat am 27.01. mittels Beschluss entschieden, dass Personen gegen die ein Ermittlungsverfahren geführt wurde keinen Anspruch auf Löschung dieser Daten haben. Eine genaue rechtliche Analyse kann hier unterbleiben bzw. empfiehlt sich hierfür die Lektüre des Blogbeitrags von Dr. Carlo Piltz.

Zusammengefasst lautet die Position des BayObLG aber, dass diese Daten bis zum Ende der Verjährung aufbewahrt werden dürfen (vielmehr "müssen"). Nach Meinung des Gerichts ist es so, dass Verjährungsfristen eine Rechtfertigung für die Aufbewahrung von personenbezogenen Daten darstellen, da diese - so wie das BayObLG argumentiert - in allfälligen Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen können. In rechtlicher Hinsicht stellt dies eine Aufbewahrung aufgrund berechtigter Interessen gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO dar. Da überdies Daten besonderer Kategorie verarbeitet werden können ist auch Art 9 Abs 2 lit f DSGVO (Gerichtsverfahren) relevant.

Obgleich es sich hier nur um eine Entscheidung in einem Spezialbereich handelt ist die Argumentation des BayObLG durchaus schlüssig und birgt sie großes Potential. Denn konsequent zu Ende gedacht können sich auch Unternehmen auf diese Argumentation stützen und die Aufbewahrung personenbezogener Daten mit (zivilrechtlichen) Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen rechtfertigen.

Und weil die DSGVO ja EU-weit gilt kommen auch Verantwortliche hierzulande in diesen Genuß. Oder etwa nicht?
Die Antwort lautet - wie so oft - "Jein!" Die österreichische Datenschutzbehörde (öDSB) hatte sich nämlich im vorletzten Jahr mit der gleichen Fragestellung auseinanderzusetzen und entschied mit Bescheid vom 28.05.2018, dass eine Aufbewahrung von personenbezogener Daten zur Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht alleine aufgrund einer offenen Verjährungsfrist möglich ist. Die bloße, abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Rechtsstreit ergeben könnte reicht nach Ansicht der öDSB nicht aus, sondern bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass sich ein Verfahren abzeichnen kann. Anders als das BayObLG verlangt man hierzulande somit - zumindest im Bereich des Abgabenrechts - konkrete Verdachtsmomente. Eine pauschale Aufbewahrung auf die Dauer der Verjährungsfrist wird hingegen als eszessiv gesehen.

Auch hier gilt es allerdings zu beachten, dass diese Entscheidung der öDSB "nur" im Bereich des Abgabenrechts erging und die überwiegende Meinung hierzulande eine Aufbewahrung von personenbezogenen Daten für eine Dauer von 3 Jahren innerhalb derer Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können (zB im Fall von Kundenbeschwerden oder ähnlichem) durchaus rechtens ist.

Die beiden unterschiedlichen Entscheidungen des BayObLG sowie der öDSB zeigen aber auf, dass von einer Vereinheitlichung des Datenschutzrechtes in der gesamten EU keinesfalls die Rede sein kann.

Links zum Artikel

Blogbeitrag (delegedata)
Beschluss des BayObLG München
Entscheidung der öDSB
Blogbeitrag (dataprotect)


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