(DEU) Wahlkampf Apps deutscher Parteien und DSGVO

Arnold Redhammer | 23.August 2019

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In Österreich wird neugewählt - Ibizza sei Dank - und auch in Deutschland schicken sich drei Landtage an die Sitze neu zu vergeben. Die CDU und auch die Grünen nutzen für Ihren Wahlkampf eine App womit Stimmungsbilder bei Hausbesuchen getrackt werden. Alles im Sinne der Effizienzsteigerung der eigenen Fußtruppen natürlich. Da es sich bei politischer Gesinnung klassisch um besonders sensible (Artikel 9) Daten handelt. Wäre hier zumindest eine Einwilligung notwendig welche jedoch nicht eingeholt wird. Anonymisierung ist natürlich eine Möglichkeit um den Personenbezug aufzulösen, jedoch sollte man darauf achten, dass auch Geolocalisations-Daten unter Umständen dazu genutzt werden können diesen Bezug wieder herzustellen...

Während in Österreich aufgrund des auch datenschutzrechtlich interessanten „Ibiza Videos“ vorgezogene Nationalratswahlen anstehen, finden in drei deutschen Bundesländern Landtagswahlen statt. Die Parteien CDU und Grüne verwenden dieses Jahr wieder eine App um bei Hausbesuchen ein grundsätzliches Stimmungsbild zu erfassen. Auf Basis der erhobenen Daten soll es dann möglich sein Wahlkampfhelfer gezielter und somit auch effizienter einsetzen zu können.

Datenschutzrechtlich sind diese Apps jedoch nicht ganz unbedenklich wie ein Bericht im Auftrag des MDR zeigt, da es sich hierbei um Daten besonderer Kategorie handelt, welche als besonders schutzwürdigend zu werten und entsprechend zu behandeln sind. Da die Betroffenen keine Einwilligung in die Datenverarbeitung via App zustimmen und auch kein sonstiger Grund nach Art 9 DSGVO vorliegt, ist es notwendig diese Daten vorab anonym zu erfassen. Im Falle der CDU App wird der Standort daher nur mehr mit der Straßenmitte hinterlegt, auch werden keine Namen aufgenommen, sodass im Ergebnis keine personenbezogenen Daten vorliegen.

Die App der Grünen hingegen ist datenschutzrechtlich durchaus problematisch. Zwar werden aus Gründen des Datenschutzes keine personenbezogenen Daten wie etwa das Geschlecht oder ähnliches protokolliert, im Gegenzug werden jedoch automatisch die GPS-Standortdaten erhoben. Zwar werden die Daten nach der Übertragung anonymisiert, auf dem Mobiltelefon bleiben sie jedoch (in nicht anonymisierter Form) lokal gespeichert. Insbesondere bei Einfamilienhäusern lässt sich somit sehr leicht ein Rückschluss auf die interviewte Person zurückverfolgen, weshalb auch personenbezogene Daten vorliegen. Für diese Datenerhebung müsste ein Rechtmäßigkeitsgrund iSd Art 9 DSGVO vorliegen.

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MDR (Beitrag)


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