(AUT) DSB: Recht auf Auskunft beinhaltet keine Kopien?
Thomas Reisinger | 29.August 2021Artikelinhalt
Unlängst hat die Datenschutzbehörde ihren dritten Newsletter für das Jahr 2021 herausgegeben. In diesem finden sich neben anderen Themen auch interessante Ausführungen zum Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO:
Konkret geht es um die Entscheidung 2021-0.119.956 (D124.1965): gegenüber der Stadt Wien, vertreten durch die MA63, wurde ein Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO geltend gemacht. Im Zuge des Auskunftsbegehren wurden vom Betroffenen auch Kopien der verarbeiteten Daten (Patientenakten, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse etc...) verlangt. Hiergegen wehrte sich die Stadt Wien, sodass die Causa letztlich vor der DSB landete.
Was uns dann doch staunen lässt
Diese entschied kurios: Einerseits bemängelte die DSB, dass die Stadt Wien unzureichend Auskunft gegeben hatte, da "lediglich die Namen der Akten/Befunde und Therapien mit Datum" beauskunftet wurden; andererseits stimmte man der Stadt Wien insofern zu als, dass ein Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO kein (kostenloses) Recht auf Herausgabe ganzer Dokumente (wie etwa Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen) ableiten lässt.
Diese Ansicht begründet die DSB damit, dass im konkreten Fall § 17a Abs. 2 lit.g Wr. KAG in die allgemeine Norm des Art. 15 DSGVO als lex specialis derogiert.
Übersetzung für die Nicht-Juristen: § 17a Abs. 2 lit.g Wr. KAG ist die speziellere Norm, welche die Grundregel des Art 15 DSGVO hier verdrängt.
Fazit
Nun was soll man sagen? In Anbetracht dessen, dass die gegenständliche Entscheidung der DSB in Rechtskraft erwachsen ist, macht es wenig Sinn sich hier aufzuregen und gegen die normative Kraft des Faktischen zu protestieren. Der § 17a des Wr KAG ist in der Tat die speziellere Rechtsnorm und wird hier ausdrücklich von Kostenersatz gesprochen. Insofern hat die DSB korrekt geschlussfolgert.
Dennoch hinterlässt die gegenständliche Entscheidung eine saure Note im Nachgeschmack, da sie suggeriert, dass Art 15 DSGVO generell kein Recht auf Kopie der verarbeiteten Daten erhält. Umso "saurer" wird dies erst, wenn man bedenkt, dass fast zeitgleich zur Entscheidung der DSB in Deutschland das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ausdrücklich entschieden hat, dass ein Auskunftsbegehren einen (unentgeltlichen) Anspruch auf Datenkopie beinhaltet.
Alles somit klar oder ?
Links zum Artikel
Newsletter 03/21 - DSB
Entscheidung - DSB
Entscheidung - OVG Münster