(EuGH Entscheidung) (keine) weltweite Reichweite von Betroffenenrechten?

Arnold Redhammer | 04.October 2019

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Kontroversielles Urteil zum Recht auf Vergessen. Der EuGH spricht; das Recht auf Vergessen verlangt „nur“, dass man innerhalb der EU bzw. in den jeweiligen Ländern für eine Löschung der Daten sorgen muss.
Dem entgegen steht die Entscheidung des EuGH durch die (neuere) Entscheidung bzgl der Löschpflicht für Hasspostings, eingeklagt von Eva Glawischnig-Piesczek. Facebook muss Hasspostings demnach weltweit löschen.

In Luxemburg hat der EuGH nun ein entscheidendes Urteil über die Reichweite von Betroffenenrechte getroffen. Anlassfall ist ein Verfahren aus dem Jahr 2016, welches von der französischen Datenschutzbehörde CNIL gegen Google geführt wurde. Gegenstand des Verfahrens war das Recht auf Löschung bzw. das sogenannte „Recht auf Vergessen.“ Nach Meinung der CNIL gilt dieses Recht weltweit. Google vertrat hingegen einen anderen Standpunkt, wonach das Recht auf Vergessen „nur“ verlangt, dass man innerhalb der EU bzw. in den jeweiligen Ländern für eine Löschung der Daten sorgen muss.

Das Gericht bestätigte nun, dass dieses Vorgehen von Google rechtens war. Allerdings sind Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, Sorge zu tragen, dass auf Links außerhalb der EU (von Clients innerhalb der EU) ebenfalls nicht zugegriffen werden kann. Während dieses Urteil aus Sicht der Informationsfreiheit zu begrüßen ist (autoritäre Regime o.ä. können sich nicht auf das EU-Recht stützen und weltweit die Löschung von unliebsamen Informationen durchsetzen), bleibt dennoch ein gewisses Restrisiko für die Betroffenen (etwa wenn jemand beruflich ins EU-Ausland emigriert).

Ein weiteres Urteil überlässt die Verantwortung, ob Links im öffentlichen Interesse stehen und dadurch nicht gelöscht werden müssen/dürfen ebenfalls Google. Seit es das Recht auf Vergessenwerden gibt (durch eine EuGH Entscheidung im Jahr 2014) erhielt Google etwa 850.000 Anträge auf Entfernung von Links. In ca. 45% der Fälle wurden diesen Ansuchen auch nachgegangen. So wurde etwa ein Zeitungsbericht über eine Flugzeugsentführung im Jahr 1984 auf Ansuchen des Entführers gelöscht. Nach dem Urteil hat Google die Umstände jedes Einzelfalls genau zu prüfen. Kriterien zur Beurteilung sind etwa bei einer Verurteilung die Schwere der Tat, der Verlauf und Ausgang des Verfahrens, wann das Verfahren beendet wurde sowie die Rolle des Angeklagten im öffentlichen Leben und sein Verhalten in der Vergangenheit. Darüber hinaus ist auch das Interesse der Öffentlichkeit (zum Zeitpunkt der Antragstellung) sowie Inhalt und Form der Veröffentlichung und die Auswirkungen dieser auf die Person zu berücksichtigten. Aus Informationsfreiheitsaspekten problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass Google somit „Richter über das öffentliche Interesse“ wird. Während bei einer Ablehnung den Ansuchenden zumindest der Weg über das Gericht offen steht, ist es faktisch unmöglich dass die Öffentlichkeit etwas gegen die Löschung der Links unternehmen kann.

Noch unklar ist ob bzw. in wie weit die gegenständliche Entscheidung des EuGH durch die (noch neuere) Entscheidung bzgl der Löschpflicht für Hasspostings relativiert wird. Mit Datum vom 03. Oktober entschied dieser nämlich – in Folge einer Klage der Nationalratsabgeordneten Eva Glawischnig-Piesczek – dass Facebook Hasspostings nicht „nur“ innerhalb der EU, sondern weltweit für eine Löschung sorgen muss.

Links zum Artikel

Netzpolitik.org
derstandard.at (Artikel zum Urteil)
derstandard.at(Artikel zum Urteil gegen Facebook)
EuGH (Facebook Urteil)
EuGH (Suchmaschinen Urteil)


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