(BEL) Bußgeld in Höhe von 2.000 € wegen Missachtung eines Auskunftsrechts

Thomas Reisinger | 30.December 2019

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Sie mögen uns manchmal Lästig sein sind jedoch nicht zu unterschätzen: Auskunfts- und Löschbegehren. Sie zu ignorieren kann jedoch zu schlechter PR (dem so genannten Shitstorm) führen und auch auch kostspielig werden - wenn die Datenschutzbehörde sanktioniert - wie in Belgien noch in der Vorweihnachtszeit - oder sogar Schadenersatz gefordert wird.

Gemäß Art 15 bzw Art 17 DSGVO haben Betroffene das Recht Auskunft über die von ihnen verarbeiteten Daten zu erhalten bzw können verlangen, dass diese Daten gelöscht werden. Erledigt werden müssen solche Ansuchen grundsätzlich innerhalb eines Monats. Werden diese Ansuchen nicht (oder nur unzureichend) erledigt, so kann dies für das verantwortliche Unternehmen durchaus negative Konsequenzen haben. Genau solch eine mangelhafte Erledigung führte in Belgien unlängst zur Verhängung eines Bußgeldes:

Mit Datum vom 16. Dezember vehängte die belgische Aufsichtsbehörde ein Bußgeld in Höhe von EUR 2.000 gegen ein Pflegeheim aufgrund der mangelhaften Erledigung eines Auskunfts- und Löschbegehrens, welches das verarntwortliche Unternehmen am 7. Juni in Form eines eingeschriebenen Briefes erhalten hatte. Trotz mehrfacher Urgenzen - zuletzt unter Zuhilfenahme eines Anwaltes - kam das verantwortliche Unternehmen dem Ansuchen nicht nach, sodass der Betroffene schließlich Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhob.

Diese entschied mit 16. Dezember, dass das verantwortliche Unternehmen binnen 20 Tagen dem Ansuchen auf Auskunft sowie Löschung zu entsprechen hat. Weiters wurde ein Bußgeld in Höhe von EUR 2.000 verhängt.

Unklar ist, ob im gegenständlichen Fall der Betroffene auch noch zivilrechtlich gegen das verantwortliche Unternehmen vorgehen möchte. Gem Art 83 DSGVO steht in derartigen Fällen nämlich Schadenersatz zu.

Links zum Artikel

Entscheidung der belgischen Aufsichtsbehörde (belgisch)


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