(AUT) Datenfundgrube Grundbuch: aber Vorsicht!

Thomas Reisinger | 21.January 2021

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Suchen Sie eine Immobilie? Ja? Wollen Sie vielleicht direkt mit dem Eigentümer Kontakt aufnehmen? Ja?
Dann schauen Sie doch einfach im Grundbuch nach!
Oder besser doch nicht, denn das schmeckt der Datenschutzbehörde gar nicht!

Das Grundbuch ist schon eine feine Erfindung, denn es enthält lauter interessante Infos. Zum Beispiel wem eine Liegenschaft gehört oder ob diese mit einer Hypothek belastet ist. Für manche sind diese Informationen äußerst praktisch. Nämlich dann wenn man auf der Suche nach Immobilien ist. Einfach eine Grundbuchsabfrage machen und schon kann man den aktuellen Eigentümer kurz und auf direktem Weg fragen, ob er (oder sie) nicht verkaufen möchte.

Aber was ist passiert ?

So hat sich das auch eine gewitzte Immobilientreuhänderin gedacht. Mit dem kleinen aber feinen Detail am Rande, dass der Eigentümer des begehrten Grundstückes nicht verkaufen wollte. Auch das wiederholte Nachfragen (am besten stellt man sich hier Günther Jauch vor während er "Sind Sie wirklich sicher?" fragt) waren der Laune des Eigentümers nicht zuträglich. Weil zu guter Letzt auch die Nachfrage, woher denn die Immobilientreuhänderin seine Adresse überhaupt her hat, unbeantwortet blieb wandte sich der Betroffene schließlich an die Datenschutzbehörde.

Im anschließenden Verfahren bestritt die Immobilientreuhänderin, dass im gegenständlichen Fall überhaupt eine Datenschutzverletzung vorlag (oh Überraschung!) und argumentierte damit, dass die verwendeten Daten ja überhaupt nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO (oder des DSG) fallen, da diese ja öffentlich zugänglich sind.

Na da kann man nur sagen: Chapeau! Eine kühne und kreative Argumentation. Das muss man schon lassen. Leider aber nicht überzeugend am Ende des Denkvorganges.

Warum ist das nicht ganz zu Ende gedacht ?

Denn zwar sind Daten im Grundbuch öffentlich und ist damit - in den Augen der DSB - eine niedrigere Schutzwürdigkeit als bei nicht-öffentlichen Daten gegeben. Generell von der DSGVO ausgenommen sind sie aber dennoch nicht. Insbesondere nicht wenn es darum geht, dass man die Daten aus dem Grundbuch nicht nur erlangt, sondern diese auch noch für Kontaktaufnahmen verwendet. Denn letzteres ist ebenfalls eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten und muss diese daher nach den allgemeinen Regeln der DSGVO auf Basis einer Rechtsgrundlage erfolgen. Da kein Vertrag oder gar eine gesetzliche Verpflichtung der Immobilientreuhänderin vorlagen kommt lediglich eine Verarbeitung auf Basis der Interessensabwägung in Betracht.

Diesbezüglich meinte die DSB, dass etwaige wirtschaftliche Interessen seitens der Immobilientreuhänderin mitunter eine einmalige Kontaktaufnahme rechtfertigen. Eine mehrfache Kontaktaufnahme allerdings unverhältnismäßig ist. Insofern stellte die DSB eine Datenschutzverletzung fest.

Etwas anders beurteilte allerdings das Bundesverwaltungsgericht (BWvG) den Sachverhalt: Dieses meinte - als zweite Instanz -, dass die Interessen der betroffenen Personen die wirtschaftlichen Interessen des Verantwortlichen nicht überwiegen und eine mehrfache Kontaktaufnahme (im konkreten Fall: drei postalische Anschreiben) somit gerechtfertigt sind.

Was heißt das jetzt in der Praxis?

Ganz einfach: Anschreiben per Post... auch mehrfaches Anschreiben sind durchaus zulässig. Die entscheidendere Frage aber lautet: "Ist eine solche Vorgehensweise sinnvoll?"

Das Team DSGVO.care meint diesbezüglich folgendes:
Liebe Verantwortliche! Auch wenn es rechtlich gedeckt ist. Bitte betreibt keine Kalt-Akquise. Wechselt stattdessen auf Marketingstrategien die etwas mehr up-to-date sind und lasst die 90er endlich Teil der Geschichte werden.

Links zum Artikel

Entscheidung des BVwG
Zusammenfassung GDPRhub (englisch)
Blogbeitrag (dataprotect)
Image by Comfreak from Pixabay


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