(AUT) Europas allererste DSGVO-Strafe - wurde wieder aufgehoben
Thomas Reisinger | 26.April 2020Artikelinhalt
Vielleicht schon gehört, vielleicht schon die Augen gerieben, vielleicht nicht ganz verstanden warum? Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwei Dinge. In diesem Fall, gibt es - wie so oft - verschiedene Wahrheiten. Keiner kritisiert das Urteil zur Verletzung des Datenschutzes durch eine Videoüberwachungsanlage - aber die DSB hat sich einen "Formfehler erlaubt", welcher dazu führt, dass dieses Urteil nun aufgehoben wird. So simpel oder eben doch nicht ;)
Am 12. September 2018 wurde in Österreich die erste Geldbuße in Höhe von insgesamt 4.800 € nach der DSGVO verhängt. Erlassen wurde die Geldbuße gegen ein Wettbüro aufgrund einer Videoüberwachungsanlage.
Gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde (DSB) - eine zusammenfassende Darstellung ist verlinkt - wurde jedoch Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Dieses hob mit Entscheidung vom 19. August 2019 die Entscheidung der DSB auf und stellte das Verfahren ein.
Die Begründung
Interessant ist hierbei die Begründung des BVwG, denn der eigentliche Datenschutz-Verstoß in Form der Videoüberwachung wird auch vom BVwG nicht bestritten.
Das BVwG erblickte jedoch einen anderen Mangel im Vorgehen der DSB - unser aktueller Kanzler würde hier wohl von "juristische Spitzfindigkeit" sprechen.
Konkret sah das BVwG einen Verstoß gegen § 30 DSG und bemängelte das von Seiten der DSB keine ausreichende Verfolgungshandlung gegen eine natürliche Person gesetzt wurde. Mangels dieser Verfolgungshandlung ist dann - Meinung des BVwG - schließlich die Verfolgungsjährung eingetreten, sodass nach § 45 VStG das Verfahren zu beenden war.
Reflektieren wir
Obgleich es an der Argumentation des BVwG inhaltlich nichts zu beanstanden gibt (vielmehr ist das Gegenteil der Fall, da diese äußerst gründlich ist), kann man sich ein leichtes Schmunzeln nicht verkneifen, da nach Ansicht des BVwG für eine ausreichende Verfolgungshandlung bereits das namentliche Nennen des Geschäftsführers des Verantwortlichen ausgereicht hätte.
Zur Begründung verwies das BVwG hierbei auf (höchstgerichtliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wonach bei der Verhängung von Geldbußen gegen juristische Personen (wie etwa einer GmbH) es verfassungsrechtlich geboten ist, dass ein Zusammenhang zu dem Fehlverhalten einer Führungsperson erforderlich ist.
Fazit
- Geldbußen gegen juristische Personen zu verhängen ist zulässig, sofern
- die DSB feststellt, dass für den Verstoß eine Führungsperson verantwortlich ist und
- diese Führungsperson im Bescheid konkret identifiziert wird.
Klingt komisch, ist aber so!
Links zum Artikel
Blogbeitrag dataprotect
Entscheidung Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
Zusammenfassende Darstellung DSB-Entscheidung (dataprotect)