Facebook gewinnt gegen Bundeskartellamt - sagt der OLG Düsseldorf

Arnold Redhammer | 06.September 2019

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Facebook gewinnt gegen das deutsche Bundeskartellamt - gegen eine Datenschutzbehörde hätte das anders aussehen können. Aber die für Facebook zuständige sitzt bekanntlich in Irland und ist offenbar nicht so sehr darauf erpicht, sich mit den Geld ins Land bringenden US-Riesen anzufeinden - so wird zumindest mancherorts spekuliert und moniert.

Im Februar 2019 hat das deutsche Bundeskartellamt (BKartA) eine bahnbrechende sowie kontroverse Entscheidung (wir berichteten in unserem Newsletter vom 8. Februar 2019) gegen Facebook getroffen und festgestellt, dass Facebook durch das Zusammenführen von Nutzer-Daten aus WhatsApp und Instagram seine Marktmacht missbraucht. Weiters führte das BKartA aus, dass diese Zusammenführung nicht DSGVO-konform erfolge, da die betroffenen Nutzer unzureichend informiert werden und somit nicht gültig einwilligen. In inhaltlicher Hinsicht dürften die Ausführungen des BKartA durchaus zutreffend sein, fraglich ist allerdings, ob diese Wir haben damals festgehalten, dass die Argumentation des BKartA inhaltlich aus Datenschutzsicht wohl korrekt, äußerst zweifelhaft ist, ob das BKartA diese Argumentation überhaupt aus Gründen der Zuständigkeit treffen durfte.

Derartige Zweifel dürfte auch die zweite Rechtsinstanz haben, da der 1.Kartellsenat des OLG Düsseldorf vor Kurzem die Anordnungen des BKartA außer Kraft gesetzt hat. Das OLG Düsseldorf führte hierzu aus, dass „selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, … darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht liegen müsse.“ Das Gericht argumentiert weiters, dass die personenbezogenen Daten beliebig vervielfältigbar sind und somit kein Nachteil (aus Wettbewerbssicht!) für die Betroffenen entstanden sei. Festzuhalten ist jedoch, dass diese Stellungnahme nicht im endgültigen Urteil getroffen wurde, sondern nur im Beschluss über die Aufhebung der Anordnungen. Unüblich deutlich greift dieser Beschluss jedoch mit den getroffenen Aussagen der Entscheidung im Hauptverfahren vor, da auch der gleiche Senat in der Hauptsache entscheiden wird. Das endgültige Urteil des OLG Düsseldorf ist daher bereits absehbar.

In rechtlicher Hinsicht ist ergänzend noch anzumerken, dass – hätte anstatt des BKartA – eine Datenschutzbehörde entschieden, diese Anordnungen wahrscheinlich rechtmäßig gewesen wären. Jedoch ist aufgrund des Firmensitzes von Facebook keine deutsche Aufsichtsbehörde, sondern die irische Aufsichtsbehörde zuständig.

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OLG-Düsseldorf Beschluss
OLG-Düsseldorf über Justiz Online


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